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Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Um Eltern im Rahmen der Kinderbetreuung zu entlasten, wurden im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung auf € 2.000,00 pro Jahr und Kind (bis 2023: € 1.000,00) angehoben sowie die Anspruchsvoraussetzungen ausgeweitet.

Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können Arbeitnehmenden einen Zuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und beitragsfrei im Ausmaß von bis zu € 2.000,00 (bis 2023: € 1.000,00) pro Kind und Jahr gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmende, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und deren Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmenden oder Gruppen von Arbeitnehmenden, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, diesen einräumt.

Ansuchen und Dokumentation

Vor einer Auszahlung haben Arbeitnehmende dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):

  • Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
  • Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
  • Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;
  • Erklärung, dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird.

Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Auszahlung

Der Zuschuss ist vom Arbeitgeber entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Neu ist, dass ab dem Kalenderjahr 2024 zudem auch die Kosten einer zuvor durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer selbst verausgabten Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden können.

Stand: 28. April 2024

Bild: oksix - stock.adobe.com

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