Mag. Florian Fuchs

Sie sind hier:

» Steuernews » Juli 2023 » Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Steuernews

<< zurück

Ausgabe:

weiter >>

Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2023:

Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Das Finanzministerium hat sich im Zuge einer Anfragebeantwortung zur steuerlichen Behandlung der Gutschrift von bestimmten Krankenversicherungsbeiträgen geäußert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung dazu:

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen bei geringer Beitragsgrundlage

Ab dem Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer Beitragsgrundlage entsprechend den besonderen Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) eine Gutschrift zu.

Diese Gutschrift stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.

Außerordentliche Gutschrift auf Grund von Teuerung nur in 2022

Im Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer und mittlerer Beitragsgrundlage entsprechend den Regelungen des GSVG und BSVG eine außerordentliche Gutschrift zwecks Teuerungsausgleich zu.

Diese außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei bzw. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt.

Im Rahmen der Gewinnermittlung ist die außerordentliche Gutschrift nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die ungekürzten Krankenversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage bei einem Einkommen im Zuflussjahr von über € 24.500,00 vor. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: Butch - stock.adobe.com

Autor

Webdesign aus Linz, by atikon, Werbeagentur
zum Seitenanfang
Mag. Florian Fuchs Mag. Florian Fuchs work Bürgergasse 3 8330 Feldbach Österreich work +43 (0) 3152 2166-0 fax +43 (0) 3152 2166 -20 46.952121 15.889639
Weitere Beratungsstelle Weitere Beratungsstelle work Kärntner Straße 311 8054 Graz Österreich work +43 (0) 316 9086 23-0 fax +43 (0) 316 285550-50 47.032222 15.406863
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 48.260229 14.257369